Pressemeldungen Archiv 2023
Silvester-Feuerwerk in der Altstadt verboten!
21.12.2023
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist nach § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht erlaubt. Das Verbot ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund erlassen worden, wertvolle Bausubstanz vor dem Untergang durch abgebrannte Feuerwerkskörper zu bewahren.
Auch wenn Raketen schön anzuschauen sind, stellen sie gerade für die Altstadt eine enorme Bedrohung dar. Oftmals nehmen Feuerwerkskörper schnell eine ungewohnte Flugrichtung, halb abgebrannte Raketen können im eng bebauten Stadtkern leicht auf ein Dach fallen und rasch eine Brandkatastrophe auslösen. Genauso gefährlich ist es, wenn eine Rakete oder brennende Teile durch eine Giebelöffnung, eine offene Dachluke oder ein gekipptes bzw. offenes Fenster gelangen.
Der Stadtrat hat bereits im Jahr 2012 festgestellt, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der erheblichen Gefahr für die Fachwerkhäuser auch in der gesamten Feuchtwanger Altstadt ein Feuerwerksverbot gilt, welches seit dem Jahreswechsel 2012/13 weitgehend befolgt wird.
Die Stadt Feuchtwangen appelliert daher noch einmal nachdrücklich an alle Bürgerinnen und Bürger, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im gesamten Altstadtbereich Feuchtwangens ausnahmslos verboten ist. Dieses Abbrennverbot gilt auch für den Parkplatz Ringstraße in der Nähe des Zwingers und der Sulzachbrücke, welcher in unmittelbarer Nähe zu zwei Senioren-Einrichtungen sowie sehr nahe an gefährdeten Gebäuden im Kernstadtbereich liegt. Außerdem wird die gesamte Bevölkerung gebeten, auch außerhalb der Altstadt nur mit größter Vorsicht und den nötigen Schutzabständen Feuerwerkskörper anzuzünden.
Wer als Verursacher eines Fachwerkhausbrandes ermittelt wird, hat neben einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro auch mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen in erheblichem Umfang zu rechnen.